Ich glaub es nicht

Da hat einer gut aufgepasst und WDR - Markt hat es vorhin gebracht.
Grad nachgeschaut und ein bisschen gecopied und gepastet - also die Gesetzesänderung (Absatz 1 neu - Absatz 2 ist so geblieben) des Bundesratsbeschlusses in die StVZO eingebaut.
(Ich mach es mal spannend) - dann lauten die ersten beiden Absätze von § 67
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit
einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung
6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-
Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als
Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer
und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Und fällt Euch was auf? (ich geb zu, ich hatte auch nur immer auf den Änderungstext des BR geguckt)
Also gut
Absatz 2 noch mal deutlicher:
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig
und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig
sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Also nix mit Stecklampen. Jaja der Ramsauer - da wird der Rahm sauer.
