Also nicht alles was man so nicht nachvollziehen kann verstößt gleich gegen die Verfassung.
Ich würde ja behaupten - wenn dieser unwahrscheinliche Fall eintritt und der Richter feststellt, dass es an einer verbindlichen Festlegung des Begriffes Rennrad mangelt, dass dieser zum Mittel der teleologischen Reduktion greift und ergründet, welchen Regelungszweck der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Festlegung dieser Norm im Sinn gehabt hat. Das findet sich in der
damaligen Gesetzesbegründung für den parlamentarischen Lauf. Und dann schaut er ob das auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.
Sinn der Regelung war meiner Meinung nach, dass die damaligen Seitenläufer und Walzendynamos an den Wettkampfrädern nicht sicher betrieben werden konnten. Und nicht ohne die dünnwandigen schmalen Reifen zu beschädigen, womit eine Gefährdung der trainierenden Radsportler gegeben war. Da diese nur selten ihr Training in die Dunkelheit verlegen, gab es Grund genug (auch bei den damals vorherrschenden Glühfadenleuchten mit Zink-Kohle Batterie) ihnen als Ausnahme die Batteriebeleuchtung zu gestatten. Da es in der nasskalten Jahreszeit auch damals schon sinnvoll war, einen Spritzschutz zu montieren, hat man das Gewicht als Kriterium mit aufgenommen. (sonst würde bereits das Schutzblech aus einem Rennrad ein anderes Rad machen) Damit wäre ein Rennrad jenes, was von der äußeren Erscheinung her unmittelbar geeignet ist an sportlichen Wettbewerben teilzunehmen, die mit "klassischen Rennrädern" (und nicht mit Kunsträdern, BMX oder Mountain Bikes) ausgetragen werden. Denn der Gesetzgeber hätte sonst ja auch "Wettkampfrad" schreiben können.
Die technische Entwicklung bei den Nabendynamos würde eine solche Sonderregelung eigentlich überflüssig machen. Es mag politische Gründe (über Herrn Scharping hinaus) haben, dass da keiner ran will. Aber das steht dann ja nicht zur Debatte.