Vorschriften zur Faltradbeförderung
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Vorschriften zur Faltradbeförderung
finde ich gut. in Berlin ist alles erlaubt. zu jeder Zeit.
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Re: Vorschriften zur Faltradbeförderung
Mir schwebt dabei folgender Aufbau vor.
Allgemein gültige Grundsätze und Verhaltensweisen für die Mitnahme von Gepäck (also Falträder)
(Wann kann es Ärger geben - Weisungsrecht Zugbegleiter etc.) Das kann man erst schreiben, wenn eine Vielzahl von Verbundregeln und die dazu gehörigen Links auf Beförderungsbedingungen existieren.
Fernverkehr DB AG
Regionalverkehr DB Regio
Länderregelungen
Verkehrsverbünde
Immer mit dem Link - wo finde ich die Beförderungsbedingungen / Tarifbestimmungen - Vermerk Rechtsstand (damit man Änderungen verfolgen kann) und wo steht ein Hinweis auf Falträder.
Allgemein gültige Grundsätze und Verhaltensweisen für die Mitnahme von Gepäck (also Falträder)
(Wann kann es Ärger geben - Weisungsrecht Zugbegleiter etc.) Das kann man erst schreiben, wenn eine Vielzahl von Verbundregeln und die dazu gehörigen Links auf Beförderungsbedingungen existieren.
Fernverkehr DB AG
Regionalverkehr DB Regio
Länderregelungen
Verkehrsverbünde
Immer mit dem Link - wo finde ich die Beförderungsbedingungen / Tarifbestimmungen - Vermerk Rechtsstand (damit man Änderungen verfolgen kann) und wo steht ein Hinweis auf Falträder.
Zuletzt geändert von Motte am Sa Nov 12, 2011 7:58 pm, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Vorschriften zur Faltradbeförderung
Störung!
Zuletzt geändert von Uli am Sa Apr 14, 2012 4:27 am, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Vorschriften zur Faltradbeförderung
Hallo!
Ehrlich gesagt habe ich mich mit diesem Thema noch nie auseinander gesetzt
In den Wolfsburger Bussen sieht man das nicht so genau
m. f. g.
Ehrlich gesagt habe ich mich mit diesem Thema noch nie auseinander gesetzt
In den Wolfsburger Bussen sieht man das nicht so genau
m. f. g.
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Re: Vorschriften zur Faltradbeförderung
Grundsätzliches zur Mitnahme von Falträdern im VRR (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr)
Ich spreche im Folgenden nicht über die Mitnahme von Fahrrädern im Allgemeinen, sondern ausschließlich von Falträdern im Besonderen.
Die Mitnahme von Falträdern ist im VRR in den Tarifbestimmungen in Verbindung mit den Beförderungsbedingungen geregelt. Beide Bestimmungen kann man hier http://www.vrr.de/de/downloads/tarifinf ... index.html runterladen.
Nach dem Rechtsstand 1.8.2011 für beide Verordnungen gilt das Folgende:
In den Tarifbestimmungen findet sich in Artikel 7 der folgende Hinweis:
Zitat: „Fahrräder, die aufgrund ihrer Konstruktion zusammengeklappt werden, sowie Einräder werden als Gepäck nach Maßgabe des Artikels 9.1 der Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert.“
Das kann man nur so ausgelegen (aufgrund der Wortwahl „werden“), dass sie nicht bauartbedingt sondern nur in tatsächlich zusammengeklappten Zustand als Gepäck betrachtet werden dürfen. Eine Hülle ist demnach nicht vorgeschrieben.
Ein nicht geklapptes Faltrad wird somit zum kostenpflichtigen „Normalrad“. Die neue Klasse der Kompakträder fällt nicht unter die Klappräder, weil sie eben nicht „konstruktionsbedingt“ zusammengeklappt werden können. Ob das im Alltag eine Rolle spielt muss man ausprobieren – einen Rechtsanspruch sehe ich hier nicht.
Da es den Artikel 9.1 „Gepäck“ in den Beförderungsbedingungen des VRR nicht mehr gibt und Artikel 9.1 nunmehr die Mitnahme von Kindern regelt, hätte die Mitnahme von Falträdern im VRR hier ein jähes Ende gefunden
Man darf aber getrost annehmen, dass es sich um einen Bearbeitungsfehler handelt und damit der neu geschaffene Artikel 9.4. (Gegenstände) in den Beförderungsbedingungen gemeint ist.
Über die dann notwendige Wortkreation „Gegenstandsabteil“ muss ich noch mal tiefer nachdenken
Allgemeines:
Zur Mitnahme von Gepäck gibt es allgemeine Grundsätze, die nahezu unverändert in allen öffentlichen Verkehrsmitteln gelten. Danach dürfen keine gefährlichen Gegenstände und solche, die andere gefährden oder belästigen mitgenommen werden. In der Regel wird auch erwartet, dass der Fahrgast sein Gepäck „entsprechend“ unterbringt und beaufsichtigt.
Dabei bleibt dem Personal stets die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten. Bei der Vielzahl an möglichen Verhaltensweisen und Gepäckstücken kann das auch gar nicht anders sein. Einen Rechtsanspruch auf Beförderung gibt es in aller Regel nicht.
Nicht nur im VRR werden Rollstühle und Kinderwagen bevorzugt befördert.
Abschließende Bemerkung:
Fährt man in ein Verbundgebiet hinein, gelten die im Regelfall die Tarifbestimmungen der DB AG oder der DB Bahn Regio . Siehe http://www.bahn.de/p/view/mdb/bahninter ... 4_2011.pdf
Für Züge die ausschließlich auf Strecken in einem Verbundtarif verkehren (siehe Artikel 1.4 der „Beförderungsbedingungen für Personen“ der DB AG Rechtsstand 12 Juni 2011) gelten nur die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsverbundes.
Gruß
Udo
Ich spreche im Folgenden nicht über die Mitnahme von Fahrrädern im Allgemeinen, sondern ausschließlich von Falträdern im Besonderen.
Die Mitnahme von Falträdern ist im VRR in den Tarifbestimmungen in Verbindung mit den Beförderungsbedingungen geregelt. Beide Bestimmungen kann man hier http://www.vrr.de/de/downloads/tarifinf ... index.html runterladen.
Nach dem Rechtsstand 1.8.2011 für beide Verordnungen gilt das Folgende:
In den Tarifbestimmungen findet sich in Artikel 7 der folgende Hinweis:
Zitat: „Fahrräder, die aufgrund ihrer Konstruktion zusammengeklappt werden, sowie Einräder werden als Gepäck nach Maßgabe des Artikels 9.1 der Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert.“
Das kann man nur so ausgelegen (aufgrund der Wortwahl „werden“), dass sie nicht bauartbedingt sondern nur in tatsächlich zusammengeklappten Zustand als Gepäck betrachtet werden dürfen. Eine Hülle ist demnach nicht vorgeschrieben.
Ein nicht geklapptes Faltrad wird somit zum kostenpflichtigen „Normalrad“. Die neue Klasse der Kompakträder fällt nicht unter die Klappräder, weil sie eben nicht „konstruktionsbedingt“ zusammengeklappt werden können. Ob das im Alltag eine Rolle spielt muss man ausprobieren – einen Rechtsanspruch sehe ich hier nicht.
Da es den Artikel 9.1 „Gepäck“ in den Beförderungsbedingungen des VRR nicht mehr gibt und Artikel 9.1 nunmehr die Mitnahme von Kindern regelt, hätte die Mitnahme von Falträdern im VRR hier ein jähes Ende gefunden
Man darf aber getrost annehmen, dass es sich um einen Bearbeitungsfehler handelt und damit der neu geschaffene Artikel 9.4. (Gegenstände) in den Beförderungsbedingungen gemeint ist.
Über die dann notwendige Wortkreation „Gegenstandsabteil“ muss ich noch mal tiefer nachdenken
Allgemeines:
Zur Mitnahme von Gepäck gibt es allgemeine Grundsätze, die nahezu unverändert in allen öffentlichen Verkehrsmitteln gelten. Danach dürfen keine gefährlichen Gegenstände und solche, die andere gefährden oder belästigen mitgenommen werden. In der Regel wird auch erwartet, dass der Fahrgast sein Gepäck „entsprechend“ unterbringt und beaufsichtigt.
Dabei bleibt dem Personal stets die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten. Bei der Vielzahl an möglichen Verhaltensweisen und Gepäckstücken kann das auch gar nicht anders sein. Einen Rechtsanspruch auf Beförderung gibt es in aller Regel nicht.
Nicht nur im VRR werden Rollstühle und Kinderwagen bevorzugt befördert.
Abschließende Bemerkung:
Fährt man in ein Verbundgebiet hinein, gelten die im Regelfall die Tarifbestimmungen der DB AG oder der DB Bahn Regio . Siehe http://www.bahn.de/p/view/mdb/bahninter ... 4_2011.pdf
Für Züge die ausschließlich auf Strecken in einem Verbundtarif verkehren (siehe Artikel 1.4 der „Beförderungsbedingungen für Personen“ der DB AG Rechtsstand 12 Juni 2011) gelten nur die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsverbundes.
Gruß
Udo
Zuletzt geändert von Motte am Sa Nov 12, 2011 3:41 pm, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Vorschriften zur Faltradbeförderung
Grundsätzliches zur Mitnahme von Falträdern im VRS (Verkehrsverbund Rhein-Sieg)
Die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des VRS Stand. 1.8.2011 sind hier http://www.vrsinfo.de/fileadmin/Dateien ... 082011.pdf nachzulesen.
Die Mitnahme von Falträdern ist im VRS in den oben genannten Bestimmungen an keiner Stelle festgehalten. Sie ist damit nicht wie beim VRR Teil der Beförderungs- oder Tarifbestimmungen.
An zwei Stellen weist der VRS dennoch auf eine analoge Regelung zum VRR hin:
http://www.vrsinfo.de/tickets/tarif-und ... ungen.html
http://www.vrsinfo.de/service/gut-zu-wissen.html
Auch hier ist demnach eine Hülle nicht erforderlich, wohl aber das Falten.
Zu beachten wäre, dass es sich dabei eher um eine Duldung als um ein verbrieftes Recht handelt. Ich denke zwar nicht, dass der VRS es drauf ankommen lässt - aber im Streitfall gelten vorrangig die Beförderungsbedingungen und nicht irgendwelche Versprechungen in den Werbeblättchen.
Fazit: kann man so machen, aber es wäre schöner, wenn es in den Bestimmungen geregelt wäre.
Ich würde daher empfehlen sich den Text auszudrucken und mitzuführen.
Gruß
Udo
Die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des VRS Stand. 1.8.2011 sind hier http://www.vrsinfo.de/fileadmin/Dateien ... 082011.pdf nachzulesen.
Die Mitnahme von Falträdern ist im VRS in den oben genannten Bestimmungen an keiner Stelle festgehalten. Sie ist damit nicht wie beim VRR Teil der Beförderungs- oder Tarifbestimmungen.
An zwei Stellen weist der VRS dennoch auf eine analoge Regelung zum VRR hin:
http://www.vrsinfo.de/tickets/tarif-und ... ungen.html
http://www.vrsinfo.de/service/gut-zu-wissen.html
Auch hier ist demnach eine Hülle nicht erforderlich, wohl aber das Falten.
Zu beachten wäre, dass es sich dabei eher um eine Duldung als um ein verbrieftes Recht handelt. Ich denke zwar nicht, dass der VRS es drauf ankommen lässt - aber im Streitfall gelten vorrangig die Beförderungsbedingungen und nicht irgendwelche Versprechungen in den Werbeblättchen.
Fazit: kann man so machen, aber es wäre schöner, wenn es in den Bestimmungen geregelt wäre.
Ich würde daher empfehlen sich den Text auszudrucken und mitzuführen.
Gruß
Udo
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Re: Vorschriften zur Faltradbeförderung
Dieser Faden muß unbedingt erweitert werden!
Hier eine besonders einfach lesbare Version der Regeln rund um den MVV (= München), geschrieben von PRO BAHN: http://www.pro-bahn.de/oberbayern/Fahrr ... me2010.pdf
Dieses Dokument ist *viel* leichter verständlich als alles, was der MVV jemals dazu veröffentlicht hat aber verschweigt komischerweise Busse und Trambahnen
Grüße,
Michael
Hier eine besonders einfach lesbare Version der Regeln rund um den MVV (= München), geschrieben von PRO BAHN: http://www.pro-bahn.de/oberbayern/Fahrr ... me2010.pdf
Dieses Dokument ist *viel* leichter verständlich als alles, was der MVV jemals dazu veröffentlicht hat aber verschweigt komischerweise Busse und Trambahnen
Grüße,
Michael
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Re: Vorschriften zur Faltradbeförderung
"Fahrräder bis zu 20 Zoll Reifengröße gelten tariflich nicht als Fahrräder und unterliegen daher nicht der
Sperrzeitregelung."
Auf diesen Satz würde ich nicht bauen. Der MVG schreibt dazu das Falträder gefaltet sein sollen, bei der Bahn ist das wohl auch so. Obwohl es aus den Tarifbestimmungen wirklich unklar ist. Aber bevor ich mich da auf Diskussionen einlasse oder 40€ zahle falte ich lieber
Busse und Trambahnen werden nicht erwähnt da die Mitnahme von Fahrrädern nicht erlaubt ist. Ausnahme: gefaltete Falträder die als Gepäck gelten. Aber auch nur wenn Platz ist, Rollstühle und Kinderwägen haben Vorrang - der Fahrer entscheidet
lg
Michael
Sperrzeitregelung."
Auf diesen Satz würde ich nicht bauen. Der MVG schreibt dazu das Falträder gefaltet sein sollen, bei der Bahn ist das wohl auch so. Obwohl es aus den Tarifbestimmungen wirklich unklar ist. Aber bevor ich mich da auf Diskussionen einlasse oder 40€ zahle falte ich lieber
Busse und Trambahnen werden nicht erwähnt da die Mitnahme von Fahrrädern nicht erlaubt ist. Ausnahme: gefaltete Falträder die als Gepäck gelten. Aber auch nur wenn Platz ist, Rollstühle und Kinderwägen haben Vorrang - der Fahrer entscheidet
lg
Michael
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Re: Vorschriften zur Faltradbeförderung
Ich lasse es ganz bewußt darauf ankommen. Schließlich teilt der nicht ganz unerhebliche Fahrgastverband PRO BAHN offensichtlich meine Lesart der Regelung. Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Der oberste Grundsatz ist natürlich, daß man die anderen Fahrgäste nicht über Gebühr mit seinem Rad stört.
Das mit Bus und Trambahn weiß ich natürlich auch, aber es hat mich verwundert, daß es in dieser Übersicht mit keinem Satz erwähnt wird, z.B. so wie Du es gemacht hast.
Am Ende ist es aber doch --ein Armutszeugnis-- verbesserungswürdig, wenn man vier A4-Seiten braucht, um die Regelungen für die Fahrradmitnahme rund um München zusammenzufassen. Wenn man dann mit Kindern, Großeltern und Hund unterwegs ist und vielleicht noch von München in den Großraum Nürnberg fährt, sieht man sich mit einer Flut an Regelungen und Vorschriften konfrontiert. Und in einem anderen Bundesland ist wieder alles ganz anders.
Daher mein Vorschlag: Die Regeln zu Radmitnahme müssen auf einem Bierdeckel Platz haben, und zwar für den gesamten ÖPNV in ganz Deutschland
(Hört sich vielleicht lustig an, ist aber ernst gemeint)
Das mit Bus und Trambahn weiß ich natürlich auch, aber es hat mich verwundert, daß es in dieser Übersicht mit keinem Satz erwähnt wird, z.B. so wie Du es gemacht hast.
Am Ende ist es aber doch --ein Armutszeugnis-- verbesserungswürdig, wenn man vier A4-Seiten braucht, um die Regelungen für die Fahrradmitnahme rund um München zusammenzufassen. Wenn man dann mit Kindern, Großeltern und Hund unterwegs ist und vielleicht noch von München in den Großraum Nürnberg fährt, sieht man sich mit einer Flut an Regelungen und Vorschriften konfrontiert. Und in einem anderen Bundesland ist wieder alles ganz anders.
Daher mein Vorschlag: Die Regeln zu Radmitnahme müssen auf einem Bierdeckel Platz haben, und zwar für den gesamten ÖPNV in ganz Deutschland
(Hört sich vielleicht lustig an, ist aber ernst gemeint)
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Re: AW: Vorschriften zur Faltradbeförderung
Ja, gute Idee.
Lasst uns doch einen Vorschlag formulieren, das wäre dann schon mal eine konkrete politische Forderung.
Lasst uns doch einen Vorschlag formulieren, das wäre dann schon mal eine konkrete politische Forderung.