Wenn man genau einsteigt, dann hält sich die BB an die üblichen Regeln, erlaubt sich da aber (vermutlich ungewollt) einige Späße:
Also jeweils vom Allgemeinen zum Speziellen
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Mitnahme von (Tieren und ) Sachen......
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Definition Sachen in Sachen und Traglasten
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Ausschlusstatbestände
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Dann als besondere Sachen die Fahrräder, die in gesonderten Bereichen untergebracht werden müssen und aufpreispflichtig sind.
Es folgt eine
abschließende Auflistung, was bei Metronom ein Fahrrad sein soll
(abschließend, weil es weder Allgemeindefinition noch Auffangklauseln gibt)
Hier ist dann u.a. die Rede von
(2) zusammengeklappte Fahrradanhänger
und weiter unten in 5.6 wird in zwei Halbsätzen die folgende Ausnahme von der Regel definiert:
"5.6 Handelsübliche Fahrräder, die demontiert und vollständig verpackt und somit zur Fahrt untauglich sind, sowie zusammengeklappte Fahrräder, die verpackt oder unverpackt sind, gelten als Traglast und werden kostenlos befördert."
zunächst das demontierte und verpackte (Normal) Rad und im zweiten Halbsatz das, was heute Faltrad heißt. In beiden Fällen ist "zusammengeklappt" nicht näher definiert. Fahrräder, die der Definition in 5.6 genügen, werden somit wieder aus der speziellen Regel genommen und der allgemeinen Regel (Sachen -> Traglasten) zugeordnet. Alle anderen Fahrräder nicht.
Der nicht gefaltete (zusammengeklappte) Hänger ist aber nach eigener Definition kein Fahrrad.
Wenn also ein nicht faltbarer Hänger unter der abschließend definierten, speziellen Regel nicht auftaucht und damit der allgemeinen Regel (Sachen) entzogen wird, bleibt er ihr weiter zuzuordnen.
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Man könnte nun den Aufpreis sparen und einen faltbaren Hänger einfach nicht falten. Dann ist er zwar ein zusammenklappbarer Hänger aber kein zusammengeklappter Hänger
(Beim Faltrad funktioniert das nicht, da wäre das ungefaltete Faltrad ein Fahrrad im Sinne von 5.1 Nr. 1)
Warum die nicht einfach bewährte Regelungen anderer Verkehrsunternehmen übernehmen (mit eigenen Ergänzungen) und alle ihr eigenes Süppchen kochen bleibt mir eh ein Rätsel. Sie schaffen sich damit selbst eine schwache Rechtsposition. Die diesbezüglichen Regeln z.B. beim NRW Tarif finde ich schon sehr gelungen.
Hier werden sie wohl vorrangig an die Kinderanhänger gedacht haben, deren Aufbau und Deichsel man ja im Regelfall umlegen kann.
Radfahrende Alleinerziehend mit kleinem Kind im Hänger sind dann übrigens von der Beförderung ausgeschlossen - denn Mama darf ja nur
ein Fahrrad mitnehmen - also entweder den zusammengeklappten Fahrradhänger oder ihr Zugfahrad.
Es sei denn sie faltet den Hänger nicht, dann hat sie ja nur ein Fahrrad
Das ist natürlich eine sehr spitzfindige Auslegung. Die wird im Alltag schwer durchsetzbar sein. Vor Ort scheitert man eh an der schlichten Rechtsansicht der Zugbegleiter. Es gibt zwar Richter, die auf dem Standpunkt stehen, dass man auch schreiben muss, was man regeln möchte - aber im Normalfall wird dort auch ausgelegt, was gemeint wurde.