Re: Meterweise Ärger
Verfasst: Fr Feb 14, 2014 9:16 am
Das Rechtsfahrgebot sagt eben nicht "20 cm von der Bordsteinkante". Sondern Du sollst am rechten Fahrbahnrand fahren. So weit rechts, wie der Situation angemessen ist. Als Radfahrer musst Du also nicht anhalten und das Rad tragen oder ansonsten durch die kaputte Flasche fahren, sondern "darfst" sie umfahren.
Gleichwohl gibt die Regel ein bestimmtes Verhalten vor. Wenn Du auf der Autobahn ständig auf der linken Spur fährst, zieht dich die Polizei da raus - weil es eine Norm gibt, auf die sie sich berufen kann und die du kennen solltest, wenn Du mit dem Auto unterwegs bist.
Gleiches gilt für den ausreichenden Abstand beim Überholen eines Fahrzeugs.
Der BGH hat mal gesagt, dass Du beim Überholen eines Radfahrers mindestens 1 1/2 Meter Abstand halten sollst. Er hat auch nicht gesagt immer und genau 1,5 Meter - sondern mindestens. Wenn Du einen unsicheren Radfahrer erkennst, muss der Abstand größer sein. Wenn Du weißt, dass dein Fahrzeug einen Schleppwirbel erzeugt, ebenfalls.
Nur mit § 1 StVO würdest Du und die 20 anderen Autofahrer hinter dir, dem Radfahrer, mit seinen 12 Km/h, folgen und überlegen ob der jetzt rechts ran muss, oder Du mit welchem Anstand überholen darfst. Da wäre die Frage wer gegen § 1 verstößt - denn dort behindert zunächst der Radfahrer. Ich bezweifele stark, dass der sich die Frage auch so stellt. Die Lösung war dann die Konkretisierung § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO. Und die ist gekommen, weil es einen Regelungsbedarf gab - nicht weil irgendwer in einer Behörde Langeweile hatte und Gesetze bastelt.
Das es auch viele Regelungen gibt, deren Nutzen man gar nicht oder nur schwer erkennen kann - keine Frage. Nur, der gleiche Stammtisch, der die Überreglementierung beklagt, der jammert auch gern, wenn ihm etwas nicht passt und es noch keine Regel dafür gibt.
Gleichwohl gibt die Regel ein bestimmtes Verhalten vor. Wenn Du auf der Autobahn ständig auf der linken Spur fährst, zieht dich die Polizei da raus - weil es eine Norm gibt, auf die sie sich berufen kann und die du kennen solltest, wenn Du mit dem Auto unterwegs bist.
Gleiches gilt für den ausreichenden Abstand beim Überholen eines Fahrzeugs.
Der BGH hat mal gesagt, dass Du beim Überholen eines Radfahrers mindestens 1 1/2 Meter Abstand halten sollst. Er hat auch nicht gesagt immer und genau 1,5 Meter - sondern mindestens. Wenn Du einen unsicheren Radfahrer erkennst, muss der Abstand größer sein. Wenn Du weißt, dass dein Fahrzeug einen Schleppwirbel erzeugt, ebenfalls.
Nur mit § 1 StVO würdest Du und die 20 anderen Autofahrer hinter dir, dem Radfahrer, mit seinen 12 Km/h, folgen und überlegen ob der jetzt rechts ran muss, oder Du mit welchem Anstand überholen darfst. Da wäre die Frage wer gegen § 1 verstößt - denn dort behindert zunächst der Radfahrer. Ich bezweifele stark, dass der sich die Frage auch so stellt. Die Lösung war dann die Konkretisierung § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO. Und die ist gekommen, weil es einen Regelungsbedarf gab - nicht weil irgendwer in einer Behörde Langeweile hatte und Gesetze bastelt.
Das es auch viele Regelungen gibt, deren Nutzen man gar nicht oder nur schwer erkennen kann - keine Frage. Nur, der gleiche Stammtisch, der die Überreglementierung beklagt, der jammert auch gern, wenn ihm etwas nicht passt und es noch keine Regel dafür gibt.