"E-Bike kein Kraftfahrzeug mit 0,5-Promille-Grenze"
-
- Beiträge: 515
- Registriert: Fr Jul 06, 2012 10:04 am
- Faltrad 1: Dahon Impulse 7-Gang
- Faltrad 2: Brompton
- Geschlecht: m
- Geburtsjahr: 1951
- Status: FALTradfahrer
- Wohnort: Beyern
-
- Beiträge: 1801
- Registriert: Mi Mai 12, 2010 12:09 pm
- Faltrad 1: Dahon Mµ XL
- Faltrad 2: Brompton S6LD
- Faltrad 3: Hudora RX 205
- Geschlecht: m
- Geburtsjahr: 1974
- Status: FALTradfahrer
- Wohnort: Naturpark Wildeshauser Geest
Re: "E-Bike kein Kraftfahrzeug mit 0,5-Promille-Grenze"
Damit bleibt der Sachverhalt aber ungeklärt:
Pressemitteilung des OLG Hamm v. 30. 10. 2013 hat geschrieben:Erneute Entscheidung des AG
Das AG hat das Bußgeldverfahren darauf gem. § 47 II OWiG eingestellt, weil das E-Bike des Betroffenen für weitere Feststellungen nicht zur Verfügung stand.
AG Paderborn, Beschl. v. 12. 8. 2013 – 77 Ds 35/13
-
- Beiträge: 5778
- Registriert: Sa Aug 22, 2009 5:27 pm
- Faltrad 1: Birdy Grey
- Faltrad 2: Tern Verge Tour
- Faltrad 3: Tern Link P24
- Geschlecht: m
- Geburtsjahr: 1922
- Status: FALTradfahrer
- Wohnort: sachichnich
Re: "E-Bike kein Kraftfahrzeug mit 0,5-Promille-Grenze"
Nein, dass die 0,5 Promille Grenze für E- Bikes nicht gilt, sagt ja auch das OLG (vorletzter Satz im verlinkten Text) War nur nicht klar ob es eines war.
Denn das steht eindeutig im Straßenverkehrsgesetz:
§ 1 StVG Zulassung
(1)
..
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Denn das steht eindeutig im Straßenverkehrsgesetz:
§ 1 StVG Zulassung
(1)
..
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.